20 wobei der Kanton für die Kosten aufkommt. Als «freiwillig» wird dieser bezeichnet, weil die Behandlung keine gerichtlich angeordnete Massnahme darstellt. Dies macht jedoch die Therapiearbeit keineswegs zur Privatangelegenheit des Insassen (Urteil des BGer 6B_4/2011 vom 28. November 2011 E. 2.9.; BRÄGGER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 17a zu Art. 75). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug.