2019, N. 16c und N. 17 zu Art. 75). Besuchen Insassen während des Strafvollzugs sog. freiwillig therapeutische Behandlungen, werden auch diese Therapien im Rahmen des sog. besonderen Rechtsverhältnisses eingegangen und richten sich deshalb nach der allgemeinen Zielsetzung des Strafvollzugs sowie des individuellen Vollzugsplans. Die Therapeuten sind dem für den Strafvollzug zuständigen Amt [den BVD, vgl. Art. 3 JVV] gegenüber auch bei einer freiwilligen, deliktspräventiv ausgerichteten Therapie zur Berichterstattung und Information verpflichtet.