17.2.1 Art. 63 StGB regelt die von einem Gericht anzuordnende Sanktion der ambulanten Behandlung eines psychisch schwer gestörten Straftäters. Gesetzessystematisch gliedert sich die Bestimmung unter den Titel «Strafen und Massnahmen» resp. bildet sie Teil des Kapitels «Massnahmen» (Art. 56 ff. StGB). Art. 74 ff. StGB ordnen sich in der Gesetzeschronologie unter den Titel «Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen». Damit gilt es, zwischen gerichtlich und vollzugsrechtlich anzuordnenden Massnahmen zu differenzieren. Während beim Vollzug gerichtlich angeordneter Massnahmen nach Art.