106). In seiner Replik vom 1. November 2019 wendet der Beschwerdeführer ein, er zeige bezüglich der vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie mittels Verweis auf eine entsprechende Analogie [gemeint: zu Art. 63 StGB] auf, dass es nicht statthaft sei, die Verweigerung einer bedingten Entlassung als Druckmittel zu verwenden, um den Beschwerdeführer dazu zu bringen, sich einer Therapie zu unterziehen, zumal faktisch keine entsprechende Indikation vorliege (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 135 f., 139 f.). 17.2.1 Art.