63 StGB, die einzig gerichtlich angeordnet werden könne. Zudem nehme der angefochtene Entscheid Bezug auf den Zusammenhang, in welchem die vom Beschwerdeführer angegebenen gutachterlichen Feststellungen und Empfehlungen zu verstehen seien, was insbesondere auch für das Ergänzungsgutachten gelte. Seine gegenteilige Auffassung u.a. in Bezug auf die «selten gesehene Deutlichkeit» hinsichtlich der angeblichen Empfehlung der bedingten Entlassung vermöge daran nichts zu ändern (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 106).