Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als sich im Verlauf des Strafvollzugs keinerlei neue Indizien für die Indikation einer solchen Massnahme ergeben hätten. Die Verweigerung der bedingten Entlassung sei mithin in Missachtung der gutachterlichen Feststellungen vom 5. Juni 2018 sowie vom 28. September 2018 erfolgt, wobei das zweitgenannte Gutachten gar «formell ignoriert» worden sei (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 25 ff., 31 f., vgl. auch amtliche Akten SK 19 367, pag. 129 ff., 143 ff.). Immerhin sei im Gutachten vom 28. September 2018 «mit einer selten gesehenen Deutlichkeit» und damit erneut dargelegt, dass aus gutach-