Der damalige Strafrichter habe in Würdigung aller Umstände bewusst auf eine Massnahme verzichtet. Würde er nachträglich zu einer solchen Massnahme genötigt werden, würde die Beurteilung des Strafrichters missachtet (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 7 f., 17 f., 29, 31 f., 39 f.). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als sich im Verlauf des Strafvollzugs keinerlei neue Indizien für die Indikation einer solchen Massnahme ergeben hätten.