Die Situation sei insofern wie jene im Vorjahr. Angesichts der konsequent und in sich konsistent vorgetragenen Haltung des Beschwerdeführers, werde eine erneute Abklärung nun auch nicht mehr empfohlen werden. Bei einem Sinneswandel könne sich der Beschwerdeführer aber jederzeit an den FPD wenden (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 159 f.). 17.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die bedingte Entlassung von der Absolvierung einer weder gerichtlich angeordneten noch gutachterlich indizierten Massnahme abhängig gemacht. Der damalige Strafrichter habe in Würdigung aller Umstände bewusst auf eine Massnahme verzichtet.