157) informierte Dr. med. D.________ am 21. Oktober 2019, der Beschwerdeführer sehe basierend auf der dokumentierten Begründung weiterhin keine Notwendigkeit für eine deliktbezogene Therapie. Vor dem Hintergrund dieser Äusserungen, mangels erkennbarer psychischer Störung und angesichts eines gänzlich unauffälligen Vollzugsverlaufes könne der Gutachter keine Indikation für eine deliktorientierte resp. legalprognostisch wirksame Therapie stellen. Die Situation sei insofern wie jene im Vorjahr.