Er habe mit seinen Verhaltensweisen hohe Rechtsgüter verletzt und gefährdet. Eine Veränderung der diesbezüglichen Einstellung sei nach Ansicht der Fachkommission nicht erkennbar. Sie empfehle, infolge der nicht erfolgten Auseinandersetzung mit den Delikten, insbesondere der Anlasstat, bzw. seiner Persönlichkeitsproblematik, dem Beschwerdeführer keine Vollzugsöffnung zu gewähren und die bedingte Entlassung zu verweigern (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 803). Auf Ersuchen der BVD hin (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 157) informierte Dr.