787 f., 797 ff.). Sie empfahl, den Beschwerdeführer nicht bedingt zu entlassen, da insbesondere keine legalprognostisch relevante Verbesserung festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor eine Bereitschaft zu dissozialen und deliktischen Verhaltensweisen gezeigt und zeige nach wie vor keine Auseinandersetzungsbereitschaft mit seinen Delikten und seiner Persönlichkeit. Die genannten Risikofaktoren würden nach Ansicht der Fachkommission in unveränderter Form weiterbestehen. Er habe mit seinen Verhaltensweisen hohe Rechtsgüter verletzt und gefährdet.