achter I.________ ausführt, die Frage der Vertretbarkeit der bedingten Entlassung bei vorliegender Risikokonstellation sei gesellschaftspolitischer resp. juristischer – jedenfalls nicht medizinischer – Natur, legt er offen, er selbst erachte die Risikodisposition vorliegend als vertretbar, um den Beschwerdeführer zu entlassen. Da bei fehlender Geständigkeit von einer deliktorientierten Therapie in der verbleibenden Zeit keine spürbaren risikosenkenden Effekte zu erwarten wären, seien primär eine