661). Schliesslich schätzte der Gutachter die Rückfallgefahr für Tötungsdelikte/qualifizierten Raub im Falle einer bedingten Entlassung als gering bis moderat ein, jene für Eigentumsdelikte sowie sonstiges bisher gezeigtes Verhalten (bspw. Strassenverkehrsdelikte) als moderat bis deutlich ein. Als risikorelevante Faktoren für eine Rückfälligkeit hinsichtlich Tötungsdelikte/qualifizierten Raub nannte der Gutachter eine erneute Kontaktfrequenz mit gewaltbereiten dissozialen Personen, mit denen sich der Beschwerdeführer an Eigentumsdelikten beteiligen würde, im Falle einer Eskalation der Situation. Es bräuchte dazu eine interpersonelle Dynamik.