Der Gutachter empfahl deshalb, einen erneuten Versuch zu unternehmen, dem Beschwerdeführer das Angebot zu unterbreiten, sich im Rahmen einer freiwilligen Therapie mit den dissozialen Denk- und Verhaltensmustern und dem damaligen delinquenznahen Umfeld auseinanderzusetzen, auch ohne Einforderung eines Tatgeständnisses. Jedoch seien die Erwartungen aus legalprognostischer Perspektive auf einen merkbaren rückfallpräventiven Effekt in der verbleibenden Zeit und unter den gegebenen Voraussetzungen limitiert (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 661).