17 der Gesamtschau beim Beschwerdeführer deutlich stärker handlungsanleitend seien und primär mit der Allgemeindelinquenz einhergehen würden. Diese Persönlichkeitsdisposition habe in der Vergangenheit auch einen problematischen Lebensstil begünstigt, in dessen Zusammenhang er sich tatzeitnah mehrmals mit dissozialen, gewaltbereiten Personen umgab und sich deren Vorhaben anschloss, was schliesslich für den Vorlauf des Tötungsdelikts von Relevanz gewesen sei.