Der Beschwerdeführer habe sich dazu bereit erklärt, sich im Rahmen einer deliktpräventiv ausgerichteten psychotherapeutischen Behandlung mit seiner Disposition und den begangenen Eigentumsdelikten sowie allgemeiner Delinquenz auseinanderzusetzen. Unter Berücksichtigung seiner bisherigen Haltung sei aber unwahrscheinlich, dass er sich bis zum Ende seiner Haftstrafe noch auf eine Bearbeitung des Tötungsdelikts einlassen werde (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 660).