In Anbetracht der aktuellen Risikodisposition sei eine deliktpräventive psychotherapeutische Behandlung nicht zwingend notwendig. Der Gutachter unterstreicht jedoch mehrfach, dass eine solche dennoch wünschenswert sei (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 660 f.). Der Beschwerdeführer habe sich dazu bereit erklärt, sich im Rahmen einer deliktpräventiv ausgerichteten psychotherapeutischen Behandlung mit seiner Disposition und den begangenen Eigentumsdelikten sowie allgemeiner Delinquenz auseinanderzusetzen.