659). Die beim Beschwerdeführer vorliegenden dissozialen Anteile der Persönlichkeit seien therapeutisch bekanntlich schwerer zu beeinflussen, als andere Persönlichkeitsdispositionen. Die Affinität zu tötungsnahen Handlungen werde normalerweise über eine deliktorientierte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Taten günstig verändert, was beim Beschwerdeführer infolge der fehlenden Geständigkeit aber nicht möglich sei (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 660). In Anbetracht der aktuellen Risikodisposition sei eine deliktpräventive psychotherapeutische Behandlung nicht zwingend notwendig.