Es könne sich um eine Bedrohung des Selbstbildes oder Angst vor negativen extrinsischen Konsequenzen und Effekten im Vollzug handeln, aber auch um Defizite in der Perspektivenübernahme oder geringe Motivation zur Rückfallverhütung. Der Beschwerdeführer beteuere seine Unschuld allerdings so konsequent, dass der Eindruck entstehe, er sei von dieser wirklich überzeugt, was am ehesten auf eine ausgeprägte Verleugnung/Verdrängung zurückgeführt werden könne.