Zur verweigernden Haltung bezüglich Therapiebemühungen hielt der Gutachter weiter fest, nebst der fehlenden Nachweisbarkeit der prognostischen Relevanz von Leugnen würden verschiedene Ursachen für die fehlende Auseinandersetzungsbereitschaft des Beschwerdeführers mit dem Delikt in Frage kommen. Es könne sich um eine Bedrohung des Selbstbildes oder Angst vor negativen extrinsischen Konsequenzen und Effekten im Vollzug handeln, aber auch um Defizite in der Perspektivenübernahme oder geringe Motivation zur Rückfallverhütung.