Er habe seine Frustration vielmehr mittels diverser Beschwerden gegenüber den involvierten Personen bekundet. Günstig sei aus legalprognostischer Sicht, dass weiterhin keine Hinweise auf eine persönlichkeitsimmanente Gewaltbereitschaft bestünden. Der Vollzugsverlauf stütze alles in allem die diagnostische und legalprognostische Einschätzung (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 658 f.). Zur verweigernden Haltung bezüglich Therapiebemühungen hielt der Gutachter weiter fest, nebst der fehlenden Nachweisbarkeit der prognostischen Relevanz von Leugnen würden verschiedene Ursachen für die fehlende Auseinandersetzungsbereitschaft des Beschwerdeführers mit dem Delikt in Frage kommen.