Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei mangelhafter Internalisierung geltender Regeln und Normen, die sich im Lebenslauf wiederholt gezeigt habe, in der Tatnacht im Rahmen des geplanten Einbruchdiebstahls situativ bei unklarer interpersoneller Dynamik mit dem Mittäter eine Tötungsbereitschaft gezeigt habe, nachdem das geplante Vorhaben mutmasslich durch den Geschädigten gestört worden und eskaliert sei. Er habe dabei die eigene Bedürfnisbefriedigung (Bereicherung, allenfalls auch Gesichtswahrung vor dem Mittäter) und die Ausführung der Tat höher gewertet, als das Leben des Geschädigten und habe zusammen mit dem Mittäter mit deutlich überproportionalisier-