Mit der Vorgutachterin werde von einer Akzentuierung dissozialer Persönlichkeitszüge ausgegangen. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei mangelhafter Internalisierung geltender Regeln und Normen, die sich im Lebenslauf wiederholt gezeigt habe, in der Tatnacht im Rahmen des geplanten Einbruchdiebstahls situativ bei unklarer interpersoneller Dynamik mit dem Mittäter eine Tötungsbereitschaft gezeigt habe, nachdem das geplante Vorhaben mutmasslich durch den Geschädigten gestört worden und eskaliert sei.