im Hinblick auf eine allfällige Entlassung zum Zweidritteltermin ein forensisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten über den Beschwerdeführer, datierend vom 5. Juni 2018 (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 594 ff.). Daraus geht im Kern hervor, dass beim Beschwerdeführer mehrere Hinweise auf dissoziale und psychopathische Persönlichkeitszüge vorliegen würden. Hingegen verneinte er Hinweise auf eine psychische Störung im engeren Sinn (vgl. amtliche Akten der BVD; pag. 644 f., 656). In Übereinstimmung mit der Vorgutachterin [zu den Ausführungen von Dr. med. J.________: siehe Ziff.