Jedoch sei er unschuldig und könne/wolle entsprechend nicht über etwas sprechen, was er nicht getan habe. Da er nicht zur Teilnahme an derartigen Tatbearbeitungsgesprächen gezwungen werden könne, sei dies so zur Kenntnis genommen worden (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 565 f.). Im Auftrag der BVD (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 510 ff.) erstellte med. pract. I.________ im Hinblick auf eine allfällige Entlassung zum Zweidritteltermin ein forensisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten über den Beschwerdeführer, datierend vom 5. Juni 2018 (vgl. amtliche Akten der BVD, pag.