Ein entsprechendes Ziel wurde nicht definiert. Zur Deliktsaufarbeitung, Tataufarbeitung, Wiedergutmachung wurde die Ausgangslage geschildert, dass mit Eingewiesenen, welche keine regelmässigen Therapiegespräche beim FPD absolvierten, Tatbearbeitungsgespräche in der JVA C.________ geführt würden. Anlässlich des Erstgesprächs im November 2014 habe der Beschwerdeführer gegenüber dem geschulten Berater beteuert, er verweigere eine Teilnahme nicht. Jedoch sei er unschuldig und könne/wolle entsprechend nicht über etwas sprechen, was er nicht getan habe.