450 f.) teilte Dr. med. D.________ den BVD am 19. Dezember 2016 schriftlich mit, die Situation sei zum Vorjahr unverändert. In der Folge verneinte der Gutachter eine Indikation für eine deliktorientierte resp. legalprognostisch wirksame Therapie aus forensischpsychiatrischer Sicht. Er empfahl abermals eine erneute neutrale Risikoeinschätzung im Zusammenhang mit einer allfälligen Entlassung zum Zweidritteltermin (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 452 f.). Gemäss Vollzugsplan vom 23. Februar 2017 (Gültigkeit bis 23. Februar 2018) vereinbarten die zuständigen Personen der BVD mit dem Beschwerdeführer Vollzugsziele zu Wohnen/Soziales, Freizeit, Arbeit sowie Beziehungen zur Aussenwelt.