Aus diesem Grunde sehe er [gemeint: der Beschwerdeführer] auch keine Notwendigkeit für eine deliktsbezogene Therapie». Mangels einer erkennbaren psychischen Störung und angesichts eines auch gänzlich unauffälligen Vollzugsverlaufes könne vor diesem Hintergrund aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Indikation für eine deliktorientierte respektive legalprognostisch wirksame Therapie gestellt werden, wobei eine erneute neutrale Risikoeinschätzung im Hinblick auf eine allfällige Entlassung zum Zweidritteltermin empfohlen wurde (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 441).