die Anlasstat kategorisch ab und verneine vor diesem Hintergrund selbst jeglichen 14 Behandlungsbedarf sowie die Teilnahme an einer Therapie. Unter diesen Umständen sei eine Behandlungsindikation nicht gegeben, womit der FPD dem Beschwerdeführer weder eine Therapie anbiete noch ihn auf eine Warteliste setze (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 315). Auf Anfrage der BVD vom 19. Juni 2014 hin (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 279) bestätigte Dr. med. K.________ am 25. Juni 2014, dass es nach dem besagten Erstgespräch zu keinen weiteren Kontakten zwischen Beschwerdeführer und FPD gekommen sei.