, 283 ff.). Der Empfehlung der Risikobeurteilung gemäss wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 über das entsprechende Ergebnis (ungünstige Prognose) informiert und ihm im Hinblick auf den Zweidritteltermin geraten, sich beim FPD um eine ambulante delikt- und störungsspezifische Therapie zu bemühen. Im Falle einer Unterziehung und eines Zustandekommens würde eine solche Therapie vollzugsseitig angeordnet werden (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 292). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 berichtete Dr. med. K.________ vom FPD der Fallverantwortlichen Spezialdienst der heutigen BVD vom Erstgespräch zwecks Abklärung der Therapiebereitschaft: Der Beschwerdeführer streite