Die Rückfallgefahr betreffend Anlassdelikt sowie anderer Delikte (u.a. Diebstahl, Urkundenfälschung, Hausfriedensbruch) liege im deutlichen Bereich. Kritisch sei auch seine fehlende Problemeinsicht. In der Vergangenheit sei der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet worden, eine deliktorientierte Behandlung in Anspruch zu nehmen. Im Falle fehlender Therapiebereitschaft sei im Jahr 2015 ein solches Bestreben erneut zu prüfen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 276 ff., 283 ff.).