Hinzu kommt, dass er jede Beteiligung an Mord und Raub bestreite. Es sei infolge der deliktrelevanten Persönlichkeitszüge sinnvoll, abzuklären, ob eine störungsspezifische und deliktorientierte Therapie angeordnet werden könnte bzw. sollte, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, an seiner ungünstigen Legalprognose bis zum Zweidritteltermin zu arbeiten. Ohne entsprechende Therapie sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen vertieften Einblick in das Funktionieren seiner Persönlichkeit erlangen könnte. Die Rückfallgefahr betreffend Anlassdelikt sowie anderer Delikte (u.a. Diebstahl, Urkundenfälschung, Hausfriedensbruch) liege im deutlichen Bereich.