Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer eine Abkehr vom Leben, welches durch Instabilität und Unstetigkeit geprägt war, weder hinreichend zu belegen noch entsprechend glaubhaft zu machen. Zudem zeigte die Vorinstanz selbst auf, aus dem Strafregister entfernte Daten dürften keinerlei Berücksichtigung bei der Legalprognose mehr finden (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB). Folgerichtig bewertete sie die Vorstrafenlosigkeit gestützt auf den aktuellen Strafregisterauszug neutral. Eine realitätsfremde resp.