153 f.; vgl. amtliche Akten der SID, pag. 56). Eingehend zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dem Beschwerdeführer könne derzeit keine günstige Legalprognose gestellt werden und diese könne sich bis zum Strafende noch verbessern resp. sie werde sich mindestens nicht verschlechtern (Differenzialprognose), weshalb die bedingte Entlassung zu verweigern sei.