15. Die Vorinstanz erwog zutreffend, der Beschwerdeführer habe am 24. Mai 2019 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 48). Damit ist das erste, mithin das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung erfüllt. Im Grossen und Ganzen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich im Strafvollzug weitgehend wohl verhalten hat (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 153 f.; vgl. amtliche Akten der SID, pag. 56).