Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die tatsächlichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen und die Schlussfolgerungen gehörig und überzeugend begründet sind. Das Gericht darf in Fachfragen allerdings nur aus triftigen Gründen von einer solchen Expertise abweichen (vgl. Urteil des BGer 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1; BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.).