80 VRPG (siehe Ziff. II.12) – nur in die Beurteilung der Bewährungsaussichten ein, wenn die Vollzugsbehörde bzw. die mit voller Kognition entscheidende Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 193 vom 29. November 2018 E. III.6). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB nicht vor. Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 193 vom 29. November 2018, E. III.6, m.H.).