Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass in dem Sinne zu halten, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Rechtsinstitut seines Sinnes beraubt würde (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195). Beim Entscheid über die bedingte Entlassung hat die zuständige Behörde einen Ermessensspielraum. Wie das Bundesgericht (vgl. Urteil 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1 m.H.) greift auch die Kammer – zufolge ihrer auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition gemäss Art. 53 JVG i.V.m. Art. 80 VRPG (siehe Ziff.