vgl. etwa Urteile des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1 und 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2). Es ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstigt. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass in dem Sinne zu halten, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Rechtsinstitut seines Sinnes beraubt würde (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195).