_ vom 28. September 2018] die nötige Klarheit gebracht. Dieser schätzt die Beteuerung der Unschuld meines Klienten als psychisch in jeder Hinsicht angemessen [ein]» (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 729). Wie von der Verteidigung ins Feld geführt (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 135), enthält das Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018 grundsätzlich wesentliche forensisch-psychiatrische Ausführungen zum vorliegenden Streitgegenstand (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 723; siehe Ziff.