als von ihren gestellten Fragen umfasst erachteten und diese nicht separat gestellt worden seien (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 727 ff.). Mit E-Mail vom 18. Oktober 2018 teilte der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers den BVD mit, «die meisten meiner Fragen wurden durch das Gutachten indirekt beantwortet, so dass sich diesbezüglich keine weiteren Fragen an den Experten aufdrängen. Was hingegen die Frage der Unschuldsbeteuerung meines Klienten betrifft, so sind wir uns nicht einig. […] Im Übrigen hat der kurze Bericht D.________ [gemeint: das Ergänzungsgutachten von Dr. med. D.________ vom 28. September 2018] die nötige Klarheit gebracht.