September 2018 wurde das Ergänzungsgutachten von med. pract. I.________ erstellt (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 717 ff.). Am 16. Oktober 2018 stellten die BVD dem damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers das Ergänzungsgutachten zu. Im beiliegenden Schreiben informierten sie darüber, dass sie die von ihm beantragten Zusatzfragen als bereits beantwortet resp. als von ihren gestellten Fragen umfasst erachteten und diese nicht separat gestellt worden seien (vgl. amtliche Akten der BVD, pag.