Gemäss Bundesgericht sind verfahrensrechtliche Einwendungen so früh als möglich, d.h. nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Hingegen verstösst gegen Treu und Glauben oder verhält sich rechtsmissbräuchlich, wer Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder in einem nachfolgenden Verfahren geltend macht, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Dieser Grundsatz gilt auch für Private (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; Urteil des BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.9). Zum zeitlichen Horizont das Folgende: Nach Erhalt des Gutachtens vom 5. Juni 2018, erstellt von med. pract.