9 sung in Auftrag gegeben worden. Sie sei mit Verweis auf die zu stellende Prognose folglich vom Streitgegenstand erfasst (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 135). In der Duplik vom 19. November 2019 verweist die Vorinstanz auf ihre bisherigen Ausführungen zum rechtlichen Gehör (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 176). Gemäss Bundesgericht sind verfahrensrechtliche Einwendungen so früh als möglich, d.h. nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen.