Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die mit E-Mail vom 6. September 2018 durch den damaligen Rechtsvertreter beantragten Zusatzfragen seien von den BVD gestützt auf eine unhaltbare Begründung verweigert worden. Das Vorgehen verstosse gegen das Prinzip der Waffengleichheit und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 7, 27, 135). Im Rahmen der Vernehmlassung erwiderte die SID, die geltend gemachte Gehörsverletzung anlässlich des Verfahrens auf Erstellung des Gutachtens sei vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht erfasst (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 106).