Insgesamt prüfte die Vorinstanz die entscheidrelevanten Argumente und Rügen des Beschwerdeführers mit voller Kognition (Art. 66 VRPG) und begründete ihre Entscheidfindung resp. die Gewichtung der Aspekte fundiert und stringent. Insofern wurde im vorinstanzlichen Entscheid dem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen. Soweit die BVD auf die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise bloss knapp eingingen, genügen ihre dennoch vollständigen Ausführungen dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. dazu auch die Vorinstanz: amtliche Akten SID, pag. 46 f.).