Namentlich griff sie die Kernthematik der Therapiemotivation und -eignung unter Einbezug der psychiatrischen Gutachten auf und setzte sich sorgfältig mit den für die bedingte Entlassung relevanten Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers auseinander (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 61 ff.). Sodann würdigte sie das positive Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug und berücksichtigte seine (unveränderte) Einstellung zur Anlasstat (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 69 ff.). Insgesamt prüfte die Vorinstanz die entscheidrelevanten Argumente und Rügen des Beschwerdeführers mit voller Kognition (Art.