, 47). Demgegenüber würdigte die Vorinstanz die Vorbringen – insbesondere diejenigen der Beschwerde vom 17. Juni 2019 – im Entscheid vom 22. August 2019 ausführlich und umfassend (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 55 ff.). Namentlich griff sie die Kernthematik der Therapiemotivation und -eignung unter Einbezug der psychiatrischen Gutachten auf und setzte sich sorgfältig mit den für die bedingte Entlassung relevanten Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers auseinander (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag.