Weiter äusserten sie sich zum Schuldbewusstsein, zur Bedeutung der Gutachten und einzelner Inhalte davon. Schliesslich legten sie dar, inwiefern ein Tatgeständnis für die Aufnahme von Therapiearbeit entbehrlich erscheine. Insgesamt prüften und würdigten die BVD die einzelnen, entscheidrelevanten Argumente und Rügen ausreichend, wenngleich teilweise knapp, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 9 ff., 47).