8 17. April 2019 resp. die in den beiden Stellungnahmen vom 13. und 14. Mai 2019 geäusserten Vorbringen des Beschwerdeführers legten die BVD im letzten Abschnitt ihrer Verfügung dar. Dabei griffen sie u.a. das «vorbildliche Vollzugsverhalten» des Beschwerdeführers auf und beurteilten, inwieweit dieses im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller entscheidrelevanten Kriterien zu gewichten sei. Weiter äusserten sie sich zum Schuldbewusstsein, zur Bedeutung der Gutachten und einzelner Inhalte davon.